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News - Privatvermieter Verband Tirol

Gesetzliche Meldepflicht für Online-Buchungen

Liebe Vermieterinnen und Vermieter,

 

wir möchten Sie über eine gesetzliche Änderung informieren, die vor allem online-buchbare Betriebe betrifft.

 

Plattformen müssen Umsätze an Finanz melden

Durch das AbgÄG 2020 wurden neue gesetzliche Bestimmungen geschaffen, die auch sämtliche große Buchungsportale wie booking.com, airbnb.com etc. treffen.

Alle diese Anbieter sind verpflichtet, Aufzeichnungen über die Umsätze zu führen, die mit Hilfe dieser Plattform von anderen Unternehmern an Nichtunternehmer erbracht werden. Diese Aufzeichnungen (inkl. aller Betriebs- und Buchungsinformationen) werden nun jährlich bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres an die Abgabenbehörden übermittelt. Die Pflicht zur Übermittlung dieser Daten besteht erstmals mit Ablauf des Jahres 2020 und somit bis spätestens 31.01.2021. Es ist also davon auszugehen, dass das Finanzamt somit Kenntnis über Ihre Online-Umsätze hat, die Sie über diese Buchungsplattformen erwirtschaftet haben.

 

Was heißt das für mich?

Wie bekannt sein sollte, führt Ihre Vermietung (von Zimmern oder Ferienwohnungen) je nach Leistungsumfang steuerrechtlich zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder aus einem Gewerbebetrieb. Diese Einkünfte sind in der Einkommensteuererklärung des entsprechenden Jahres zu erklären und zu versteuern. Dabei ist es irrelevant ob das Einkommen über Online-Plattformen oder anders generiert wurde. Wenn Sie dies ordnungsgemäß machen bzw. bereits gemacht haben, hat diese neue Regelung keine Auswirkung für Sie.

 

Was passiert, wenn ich dieses Einkommen nicht gemeldet habe?

Werden (diese) Einkünfte nicht ordnungsgemäß erklärt, wird regelmäßig der Tatbestand der Abgabenhinterziehung vorliegen, was bei Entdeckung durch die Abgabenbehörde zu entsprechen finanzstrafrechtlichen Konsequenzen führen wird. Ein Ausweg besteht darin, Selbstanzeige für die noch nicht verjährten Zeiträume zu erstatten. Wird diese rechtzeitig und ordnungsgemäß erstattet, tritt Straffreiheit ein. Das bedeutet, dass „nur“ die hinterzogenen Abgaben bezahlt werden müssen, es jedoch zu keiner Finanzstrafe kommt. Wichtig ist dabei, dass eine Selbstanzeige immer nur dann möglich ist, wenn die Tat noch nicht entdeckt wurde.

 

Wenn die Einkünfte aus der Vermietung über diese Plattformen nicht in die Einkommensteuererklärung 2020 aufgenommen werden, wird durch die verpflichtende Übermittlung der Daten der Plattformen an die Abgabenbehörde davon auszugehen sein, dass die Tat als entdeckt gilt und eine Selbstanzeige daher nicht mehr möglich sein wird.

 

Wenn Sie unsicher in Bezug auf die korrekte Angabe in Ihrer Einkommenssteuererklärung sind, wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater!

 

Wir bitten um Verständnis, dass wir als Privatvermieter-Verband keine steuerrechtlichen Fragen beantworten können.

 

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