Info zu barrierefreien Unterkünften
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- Mittwoch, 18.05.2016
Die Tourismusabteilung hat in Zusammenhang mit den Bestimmungen des Behindertengleichstellungsgesetzes in einer Aussendung darauf hingewiesen, dass der Bereich der Privatzimmervermietung nicht vom Geltungsbereich des § 2 BGStG umfasst ist. Diese Aussendung an die Beherbergungsbetriebe wurde durch einzelne Interventionen auch in Wien wahrgenommen und hat zu Rückfragen vom Büro des Anwaltes für Gleichbehandlungsfragen geführt. Dem Land Tirol wurde daraufhin mitgeteilt, dass die von der Tourismusabteilung vertretene Rechtsauffassung vom Anwalt für Gleichbehandlungsfragen nicht geteilt werde und die Vermietung von Privatzimmern sehr wohl dem BGStG unterliege, da die Beziehung zwischen Kunde und Vermieter eine Vertragsbeziehung nach dem ABGB sei.
Die Tourismusabteilung hat diese Mitteilung zum Anlass genommen, amtsintern eine verfassungsrechtliche Stellungnahme einzuholen. Mittlerweile liegt die Stellungnahme der Abteilung Verfassungsdienst vor und bestätigt, dass die baulichen Maßnahmen nach Art. 15 Abs. 1 B-VG in die Baurechtskompetenz der Länder fallen und daher nach den landesrechtlichen Vorschriften zu beurteilen sind. Das BGStG ist für die Privatvermietung also insoweit nicht anzuwenden, als bauliche Barrieren, die in die Kompetenz des Landesgesetzgebers fallen, betroffen sind.
Die nicht-baulichen Barrieren, gemeint sind beispielsweise die Systeme der Kommunikations- bzw. Informationsverarbeitung, können im Fall der Privatzimmer-vermietung Aspekte des Zivilrechts (z.B. der Vertragsabschluss) berühren. Es ist also darauf zu achten, dass allfällige Barrieren beim Zugang zu Internetangeboten beseitigt bzw. verringert werden. Im Ergebnis wurde aber die Rechtsmeinung der Tourismusabteilung bestätigt.
Wir bedanken uns bei Herrn Anton Habicher (Abteilung Tourismus der Tiroler Landesregierung) für seine Bemühungen und das Bereitstellen dieser Informationen!