Privatvermieter vom Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz ausgenommen
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- Freitag, 18.09.2015
Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz hat zum Ziel, behinderten Menschen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen und regelt sohin die Rechtsfolgen einer Benachteiligung, also eventuelle Schadenersatzforderungen durch Diskriminierung im Kompetenzbereich des Bundes (hoheitliche Vollziehung und Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes sowie Rechtsverhältnisse, die den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen betreffen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, sofern dies in die unmittelbare Regelungskompetenz des Bundes fällt). Nach amtsinterner Abklärung mit der betroffenen Fachabteilung darf mitgeteilt werden, dass der Bereich der Privatzimmervermietung vom Geltungsbereich des § 2 BGStG nicht umfasst ist.
Herzlichen Dank an Anton Habicher (Abteilung Tourismus der Tiroler Landesregierung) für das Bereitstellen dieser Information!
https://www.tirol.gv.at/tourismus/vermieter-service/barrierefreier-tourismus/